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Allgemeine Geschäftsbedingungen
© DynamicSpeed-AutomobilDesign 2012
Rechtliche Hinweise
1. Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Abweichende
Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich wiedersprechen. Für alle mit uns abgeschlossenen
Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Angebot und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten Preise und technische Daten können sich
ändern. Vertragsabschlüsse kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung/Rechnung zustande. Die Preise gelten für 3 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung/Rechnung. Bei allen
Preisangaben ist die jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer zu beachten. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere am Liefertag gültigen Preise verrechnet.
3. Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden; sie müssen in jedem Fall schriftlich von uns bestätigt sein. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder
unverschuldetes Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Bei unverbindlichen Lieferterminen oder Lieferfristen kann uns der Besteller 6
Wochen nach der Überschreitung schriftlich auffordern, in angemessener Zeit zu liefern. Mit dieser Mahnung geraten wir in Verzug.
4. Zahlungsbedingungen
Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tag der Lieferung gültigen Preise, ab Lampertheim. Verpackung und Frachtkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, zusätzlich berechnet. Der Versand an
Privatkunden erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse. Nachlässe oder Skontierungen sind ohne schriftliche Genehmigung nicht möglich. Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. Gesetzlicher Mwst. berechnet. Werden zusätzliche Kosten, Bankspesen u.s.w nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
Wird bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung vereinbart, so ist diese vor Arbeitsbeginn zu leisten.
Die Zurückhaltungen von Zahlungen für Gegenansprüche des Bestellers oder der Aufrechnung mit solchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von uns ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig
gerichtlich festgestellt sind.
Verweigert der Besteller die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so sind wir zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Wir sind dann berechtigt, dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur
Abholung der Ware bei uns zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Besteller die Ware in der gesetzlichen Frist nicht bei uns ab, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Fahrzeugen 15% und bei Teilen und sonstigen Leistungen 25% vom Brutto-Rechnungsbetrag, ohne dass wir die Höhe des uns
entstandenen Schadens nachweisen müssen. Dieser Schadenersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
Wir sind immer berechtigt, unseren über die Pauschale hinausgehenden Schaden geltend zu machen.
Handelt es sich um vom Besteller bei uns in Auftrag gegebene Sonderbestellungen/Waren, die eigens von uns angefertigt oder beschafft werden müssen, so sind diese generell von Umtausch oder
Rücknahme ausgeschlossen. Der Besteller kann somit keinerlei Schadenersatzansprüche rgendwelcher Art gegenüber uns geltend machen.
Die vorstehende Schadenersatzregulierung gilt auch, wenn von vornherein Abholung bei uns vereinbart ist - also keine Versendung erfolgen soll - und wir eine Abholfrist von 14 Tagen mit
Kündigungsandrohung gesetzt haben.
5. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlungen gegebener Wechsel
und Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt da vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen.
Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware im Fall der Verarbeitung (§950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der Besteller für uns vor. Die neue Sache dient zur
Sicherung jedoch nur in der Höhe der Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu dem der anderen verarbeiteten Ware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Bedingungen. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient
unserer Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach der Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung
nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der Bedingung ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht
berechtigt. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung. Jedoch nicht zu anderen Verfügungen über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung ermächtigt. Solange er seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir von der uns zustehenden Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Nach vollständiger Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbedingung geht das Eigentum ohne weiteres auf den Besteller über,
auch die abgetretene Forderung stehen ihm wieder zu.
Die uns nach vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherungen sind von uns - nach unserer Wahl - insoweit freizugeben , als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt (jedoch mit der
Maßgabe, dass mit Ausnahme der Forderungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind). Für die Dauer
unseres Eigentumsvorbehalts hat der Besteller uns von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die sich gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder gegen die im Wege des
verlängerten Eigentumsvorbehalts sicherungshalber abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung unserer Interessen und Rechte zu verhindern. Die Kosten etwaiger
Interventionen trägt der Besteller.Bei Zahlungseinstellungen ist der Besteller verpflichtet, die von uns gelieferten und noch vorhandenen Waren auszusondern und uns eine genaue Aufstellung einzurechen.
Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltware durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wird.
6. Pfandrecht
Wegen sämtlicher Forderung an den Besteller, steht uns ein vertragliches Pfandrecht, auch an anderen, vom Besteller uns übergebenen bzw. in unseren Besitz gelangten Gegenstände zu.
7. Haftung
Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere solche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde. Das Risiko einer Probefahrt geht zu Lasten des Bestellers.
Soweit unsere Haftung infrage kommt, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden.
8. Gewährleistung
Sind von uns gelieferte Teile mangelhaft, behalten wir uns vor, diese durch Neue zu ersetzen oder nachzubessern. Diese Gewährleistung ist, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, auf 6 Monate ab
Übergabe befristet. Voraussetzung für die Haftung sind fehlerhafte Bauart oder mangelhafte Ausführung. Für Materialmängel haften wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die
Mängel erkennen müssen.
Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
a. der Käufer bereits eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt hat;
b. die gelieferten Teile in Motorsportwettbewerben eingesetzt werden. Für Rennteile, die kurzlebige Höchstleistungsprodukte sind, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf eine dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen Teils zum Zeitpunkt der Übergabe.
Für neue Motoren die gegenüber dem Serienstand leistungsgesteigert sind, geben wir eine Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten ohne km-Begrenzung ab dem Tag der Auslieferung. Diese
Gewährleistung erstreckt sich bei Neufahrzeugen auch auf die Teile der Kraftübertragung. Für gebrauchte Motoren, die leistungsgesteigert sind, geben wir eine Gewährleistung auf den gesamten Motor bis
zu einem Gesamtalter von 12 Monaten.
Für gebrauchte Motoren, die leistungsgesteigert und älter als 12 Monate sind, geben wir eine Gewährleistung von 6 Monaten auf die von uns geänderten Teile und Arbeiten. Bei Teilnahme an
motorsportlichen Wettbewerben erlischt die Gewährleistung.
Ölverbräuche müssen nicht den des Fahrzeugherstellers angegebenen Ware entsprechen, sie dürfen bei leistungsgesteigerten Motoren bis zu 30% darüber liegen.
Alle Teile, die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles sind, müssen uns kostenlos zugestellt werden.
Bei leistungsgesteigerten Neufahrzeugen übernehmen wir Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten ohne km-Begrenzung ab dem Tage der Auslieferung. Die Gewährleistung umfasst die Teile, die -
abweichend von der Serienfertigung - Gegenstand des - Austauschs oder der Bearbeitung waren und darüber hinaus Teile des Fahrwerks und der Kraftübertragung. Für leistungssteigernde Maßnahmen an
Gebrauchtfahrzeugen gelten die Kraftfahrzeug- Reparaturbedingungen - empfohlen vom Zentralverband des KFZ-Handwerks, Bonn - (werden auf Wunsch von uns zugesandt), jedoch erstreckt sich unsere
Gewährleistung hier nur auf die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile
des Fahrwerks und der Kraftübertragung. Die Gewährleistung beschränk sich auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der fehlerhaften Teils.
Natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, z. Bsp. Fahren ohne Motoröl, fallen nicht unter unsere Gewährleistungspflicht.
Ansprüche auf Beseitigung von Mängeln, die unter Gewährleistung fallen, werden von uns nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Feststellung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsarbeiten
werden ausschließlich in unserer Werkstatt oder bei durch uns genannten autorisierten Personen durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile müssen uns zur Begutachtung zugesendet werden und gehen in
unser Eigentum über. Instandsetzungsarbeiten kleineren Umfangs können mit unserem schriftlichen Einverständnis auch in einer anderen Fachwerkstatt ausgeführt werden.
Die Gewährleistung erlischt wenn
a. die im Fahrzeug-Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
b. die Vorschriften der Betriebsanleitung missachtet werden,
c. das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird,
d. das Fahrzeug in von uns nicht genehmigter Weise technisch verändert wird.
Ansprüche auf Wandelung oder Änderung des Kaufvertrages oder Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, wenn wir unsere obige Gewährleistung erfüllen.
9. Altteile
Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original-oder Altteile) sind vom Besteller innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu übernehmen. Für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernehmen wir
keine Gewähr. Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei Teilen die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von uns übergeht.
10. TÜV-Abnahme
Ein Anspruch des Bestellers auf TÜV-Eintragung in den Kraftfahrzeugbrief besteht grundsätzlich nur bei dem TÜV, der den Musterbericht erstellt hat.
11. Erfüllungsort und Gerichtstand
Wenn der Besteller ein Vollkaufmann ist, gilt Lampertheim als Erfüllungsort und als Gerichtsstand alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Besteller und uns. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn
der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohn-bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn-bzw. Firmensitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.
12. Lieferung im Ausland
Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Lieferungen ins Ausland. Für alle sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Rechtsfragen gilt ausschließlich deutsches Recht und
deutscher Gerichtsstand.
13. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren weder die Gültigkeit des Vertrages noch die übrigen Bestimmungen.
Stand: 12/2011
der Firma DynamicSpeed, Gewerbestr. 17, 68623 Lampertheim