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1. Geltung
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich
Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Abweichende Bedingungen
des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen,
sind für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
wiedersprechen. Für alle mit uns abgeschlossenen Verträge gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2.
Angebot und Auftragserteilung
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die in Katalogen, Prospekten,
Anzeigen und Preislisten oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen
enthalten Preise und technische Daten können sich ändern. Vertragsabschlüsse
kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung/Rechnung
zustande. Die Preise gelten für 3 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung/Rechnung.
Bei allen Preisangaben ist die jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer
zu beachten. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so werden unsere
am Liefertag gültigen Preise verrechnet.
3.
Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden; sie müssen in jedem Fall schriftlich von uns bestätigt
sein. Höhere Gewalt, Streiks, technische Änderungen oder unverschuldetes
Unvermögen bei uns oder unseren Lieferanten verlängern die Lieferzeit
um die Dauer der Behinderung. Bei unverbindlichen Lieferterminen oder
Lieferfristen kann uns der Besteller 6 Wochen nach der Überschreitung
schriftlich auffordern, in angemessener Zeit zu liefern. Mit dieser Mahnung
geraten wir in Verzug.
4.
Zahlungsbedingungen
Die Berechnung erfolgt in Euro zu den am Tag der Lieferung gültigen
Preise, ab Lampertheim. Verpackung und Frachtkosten werden, sofern nicht
anders vereinbart, zusätzlich berechnet. Der Versand an Privatkunden
erfolgt ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse. Nachlässe
oder Skontierungen sind ohne schriftliche Genehmigung nicht möglich.
Verzugszinsen werden mit 3% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zzgl. Gesetzlicher Mwst. berechnet. Werden zusätzliche
Kosten, Bankspesen u.s.w nachgewiesen, so können diese an den Auftraggeber
weiterberechnet werden. Wird bei Auftragserteilung eine Vorauszahlung
vereinbart, so ist diese vor Arbeitbeginn zu leisten.
Die Zurückhaltungen
von Zahlungen für Gegenansprüche des Bestellers oder der Aufrechnung
mit solchen ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche von uns
ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt
sind.
Verweigert der Besteller die Annahme einer ihm zugesandten Ware, so sind
wir zur nochmaligen Übersendung nicht mehr verpflichtet. Wir sind
dann berechtigt, dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der
Ware bei uns zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen.
Holt der Besteller die Ware in der gesetzlichen Frist nicht bei uns ab,
sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und
wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Fahrzeugen
15% und bei Teilen und sonstigen Leistungen 20% vom Brutto-Rechnungsbetrag,
ohne dass wir die Höhe des uns entstandenen Schadens nachweisen müssen.
Dieser Schadenersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, dass
uns ein Schaden überhaupt nicht in der Höhe der Pauschale entstanden
ist. Wir sind immer berechtigt, unseren über die Pauschale hinausgehenden
Schaden geltend zu machen.
Die vorstehende
Schadenersatzregulierung gilt auch, wenn von vornherein Abholung bei uns
vereinbart ist - also keine Versendung erfolgen soll - und wir eine Abholfrist
von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt haben.
5.
Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Bezahlung unserer sämtlichen
Forderungen gegen den Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur
Einlösung sämtlicher uns in Zahlungen gegebener Wechsel und
Schecks, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen
bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt da vorbehaltene Eigentum als
Sicherung für unsere Saldoforderungen.
Ein Eigentumserwerb
des Bestellers an der Vorbehaltsware im Fall der Verarbeitung (§950
BGB) ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung nimmt der Besteller
für uns vor. Die neue Sache dient zur Sicherung jedoch nur in der
Höhe der Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen,
uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der Sache
zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der
anderen verarbeiteten Ware. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im
Sinne der Bedingungen. Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich,
ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung an einen oder mehrere
Abnehmer weiterverkauft wird. Die abgetretene Forderung dient unserer
Sicherung nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.
Für
den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen uns
nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach der Verarbeitung
verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware.
Der Besteller
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter der
Bedingung ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf
auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung. Jedoch nicht zu anderen
Verfügungen über die Forderung, insbesondere nicht zur Abtretung
ermächtigt. Solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt, werden wir von der uns zustehenden Einziehungsbefugnis keinen
Gebrauch machen. Auf Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen
Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Nach vollständiger
Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsbedingung geht
das Eigentum ohne weiteres auf den Besteller über, auch die abgetretene
Forderung stehen ihm wieder zu.
Die uns nach
vorstehenden Bestimmungen zustehende Sicherungen sind von uns - nach unserer
Wahl - insoweit freizugeben , als ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um 20% übersteigt (jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme
der Forderungen im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur
für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die
selbst voll bezahlt sind). Für die Dauer unseres Eigentumsvorbehalts
hat der Besteller uns von allen Vollstreckungsmaßnahmen, die sich
gegen die Kaufsache in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand oder
gegen die im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts sicherungshalber
abgetretenen Forderungen richten, unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Besteller hat für den Fall einer Zwangsvollstreckung alle erforderlichen
Maßnahmen sofort zu treffen, um eine Beeinträchtigung unserer
Interessen und Rechte zu verhindern. Die Kosten etwaiger Interventionen
trägt der Besteller.
Bei Zahlungseinstellungen ist der Besteller verpflichtet, die von uns
gelieferten und noch vorhandenen Waren auszusondern und uns eine genaue
Aufstellung einzurechen. Die Rücknahme der Eigentumsvorbehaltware
durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn der Rücktritt
ausdrücklich erklärt wird.
6.
Pfandrecht
Wegen sämtlicher Forderung an den Besteller, steht uns ein vertragliches
Pfandrecht, auch an anderen, vom Besteller uns übergebenen bzw. in
unseren Besitz gelangten Gegenstände zu.
7.
Haftung
Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art, insbesondere solche aus
Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind
ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder
grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurde. Das Risiko
einer Probefahrt geht zu Lasten des Bestellers.
Soweit unsere
Haftung in frage kommt, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes
verlangt werden.
8.
Gewährleistung
Sind von uns gelieferte Teile mangelhaft, behalten wir uns vor, diese
durch Neue zu ersetzen oder nachzubessern. Diese Gewährleistung ist,
sofern nicht anders schriftlich vereinbart, auf 6 Monate ab Übergabe
befristet. Voraussetzung für die Haftung sind fehlerhafte Bauart
oder mangelhafte Ausführung. Für Materialmängel haften
wir nur insoweit, als wir bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die
Mängel erkennen müssen.
Die Gewährleistung
ist ausgeschlossen, wenn
a. der Käufer bereits eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten durchgeführt
hat;
b. die gelieferten Teile in Motorsportwettbewerben eingesetzt werden.
Für Rennteile, die kurzlebige Höchstleistungsprodukte sind,
beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf eine dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen
Teils zum Zeitpunkt der Übergabe.
Für
neue Motoren die gegenüber dem Serienstand leistungsgesteigert sind,
geben wir eine Gewährleistung für die Dauer von 12 Monaten ohne
km-Begrenzung ab dem Tag der Auslieferung. Diese Gewährleistung erstreckt
sich bei Neufahrzeugen auch auf die Teile der Kraftübertragung. Für
gebrauchte Motoren, die leistungsgesteigert sind, geben wir eine Gewährleistung
auf den gesamten Motor bis zu einem Gesamtalter von 12 Monaten.
Für
gebraucht Motoren, die leistungsgesteigert und älter als 12 Monate
sind, geben wir eine Gewährleistung von 6 Monaten auf die von uns
geänderten Teile und Arbeiten. Bei Teilnahme an motorsportlichen
Wettbewerben erlischt die Gewährleistung.
Ölverbräuche
müssen nicht den des Fahrzeugherstellers angegebenen Ware entsprechen,
sie dürfen bei leistungsgesteigerten Motoren bis zu 30% darüber
liegen.
Alle Teile,
die Gegenstand eines Gewährleistungsfalles sind, müssen uns
kostenlos zugestellt werden.
Bei leistungsgesteigerten
Neufahrzeugen übernehmen wir Gewährleistung für die Dauer
von 12 Monaten ohne km-Begrenzung ab dem Tage der Auslieferung. Die Gewährleistung
umfasst die Teile, die - abweichend von der Serienfertigung - Gegenstand
des - Austauschs oder der Bearbeitung waren und darüber hinaus Teile
des Fahrwerks und der Kraftübertragung. Für leistungssteigernde
Maßnahmen an Gebrauchtfahrzeugen gelten die Kraftfahrzeug- Reparaturbedingungen
- empfohlen vom Zentralverband des KFZ-Handwerks, Bonn - (werden auf Wunsch
von uns zugesandt), jedoch erstreckt sich unsere Gewährleistung hier
nur auf die von uns verbauten oder bearbeiteten Teile
Des Fahrwerks und der Kraftübertragung. Die Gewährleistung beschränk
sich auf die Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der fehlerhaften
Teils.
Natürlicher
Verschleiß oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße
Behandlung zurückzuführen sind, z. Bsp. Fahren ohne Motoröl,
fallen nicht unter unsere Gewährleistungspflicht. Ansprüche
auf Beseitigung von Mängeln, die unter Gewährleistung fallen,
werden von uns nur anerkannt, wenn sie binnen 14 Tagen nach Feststellung
schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsarbeiten werden ausschließlich
in unserer Werkstatt oder bei durch uns genannten autorisierten Personen
durchgeführt. Dabei ausgetauschte Teile müssen uns zur Begutachtung
zugesendet werden und gehen in unser Eigentum über. Instandsetzungsarbeiten
kleineren Umfangs können mit unserem schriftlichen Einverständnis
auch in einer anderen Fachwerkstatt ausgeführt werden.
Die Gewährleistung
erlischt wenn
a. die im Fahrzeug-Kundendienstheft vorgesehenen Wartungsarbeiten nicht
oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden,
b. die Vorschriften der Betriebsanleitung missachtet werden,
c. das Fahrzeug bei Wettbewerbsfahrten eingesetzt wird,
d. das Fahrzeug in von uns nicht genehmigter Weise technisch verändert
wird.
Ansprüche
auf Wandelung oder Änderung des Kaufvertrages oder Minderung des
Kaufpreises sind ausgeschlossen, wenn wir unsere obige Gewährleistung
erfüllen.
9.
Altteile
Aus Fahrzeugen ausgebaute Teile (Original-oder Altteile) sind vom Besteller
innerhalb einer Frist von 6 Wochen zu übernehmen. Für eine über
diesen Zeitraum hinausgehende Lagerung übernehmen wir keine Gewähr.
Eine Wiederbeschaffung ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht bei
Teilen die verrechnet werden oder in sonstiger Weise in das Eigentum von
uns übergeht.
10.
TÜV-Abnahme
Ein Anspruch des Bestellers auf TÜV-Eintragung in den Kraftfahrzeugbrief
besteht grundsätzlich nur bei dem TÜV, der den Musterbericht
erstellt hat.
11.
Erfüllungsort und Gerichtstand
Wenn der Besteller ein Vollkaufmann ist, gilt Lampertheim als Erfüllungsort
und als Gerichtsstand alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen
dem Besteller und uns. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß
seinen Wohn-bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohn-bzw. Firmensitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind.
12.
Lieferung im Ausland
Die vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für
Lieferungen ins Ausland. Für alle sich aus der Geschäftsbeziehung
ergebenden Rechtsfragen gilt ausschließlich deutsches Recht und
deutscher Gerichtsstand.
13.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berühren weder die Gültigkeit
des Vertrages noch die übrigen Bestimmungen.
Stand 12/04
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